
Zusammenveranlagung auch für Lebenspartner
Bundesrat stimmte Gesetzesänderung am 5.7.2013 zu
Das sogenannte Ehegattensplitting stand bisher nur den Ehegatten zu. Ausgeschlossen waren eingetragene Lebenspartner. Dies hat das Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig angesehen und den Gesetzgeber aufgefordert, die Voraussetzung für die Zusammenveranlagung von Lebenspartnern rückwirkend zum 1.8.2001 (dem Zeitpunkt der Einführung des Instituts der Lebenspartnerschaft) zu schaffen (Bundesverfassungsgericht v. 07.05.2013 - 2 BvR 909/06, 2 BvR 1981/06, 2 BvR 288/07).
Der BVerfG-Entscheidung Rechnung tragend hat der Gesetzgeber die erforderlichen Voraussetzungen mit dem Gesetz zur Änderung des Einkommensteuergesetzes in Umsetzung der Entscheidung des BVerfG vom 7.5.2013 geschaffen. Damit können auch Lebenspartner in der Einkommensteuer zusammen veranlagt werden, und zwar rückwirkend ab dem Jahr 2001. Letzteres gilt allerdings nur insoweit, als die Steuerbescheide noch nicht bestandskräftig sind. De facto werden aber nur solche Lebenspartner von einer rückwirkenden Anwendung profitieren, die sich ihre Steuerbescheide durch Einspruch offen gehalten haben.
Eine rückwirkende Anwendung bzw. die künftige Zusammenveranlagung unter Anwendung des Splittingtarifes ist gegenüber der Einzelveranlagung nur dann vorteilhaft, wenn die Partner unterschiedlich hohe Einkünfte haben.
Gleichgestellt sind eingetragene Lebenspartner auch beim Lohnsteuerabzug. Das heißt, sie können alle Steuerklassenkombinationen wählen, die bisher den Ehegatten zugestanden haben. Optiert werden kann auch für das Faktorverfahren. Ein Wechsel der Steuerklassen ist wie bei Ehegatten möglich. Der Wechsel erfolgt am einfachsten unter Verwendung des Antrags auf Korrektur der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM).
Stand: 12. August 2013
Bundesrat stimmte Gesetzesänderung am 5.7.2013 zu
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