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Steuerliche Behandlung nach der BFH-Rechtsprechung
Aufwendungen für Handwerkerleistungen können im Rahmen sogenannter haushaltsnaher Dienstleistungen von der Einkommensteuer abgezogen werden. Abziehbar sind 20 % der Lohnleistungen bis zu maximal € 1.200,00 im Jahr (§ 35a Einkommensteuergesetz (EStG)).
Inwieweit Kosten für einen Schlüsseldienst zur Öffnung der Wohnungstür von der Einkommensteuer abziehbar sind, hängt von der im Einzelfall erbrachten Leistung ab. Dies ergibt sich aus einer Antwort der Bundesregierung auf die Frage 19 der Fraktion „Die Linke“ (BT-Drucks. 18/11220). Im Einzelnen gilt: Stehen die Arbeiten des Schlüsseldienstes in räumlichem Zusammenhang mit dem Haushalt, sind die Aufwendungen abziehbar. Aufwendungen für andere Arbeiten, wie beispielsweise Vorarbeiten in der Werkstatt, scheiden grundsätzlich vom Steuerabzug aus.
Der Haushaltsbegriff ist nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH vom 20.3.2014, VI R 55/12 und VI R 56/12) „weit“ auszulegen. Der BFH zählt auch jene Handwerkerleistungen zu den haushaltsnahen Dienstleistungen, die zwar jenseits der Grundstücksgrenze ausgeübt, jedoch in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt werden und diesem dienen.
Kommt der Schlüsseldienst bei versperrter Wohnungstür zu Hilfe und werden sämtliche Lohnarbeiten dort verrichtet, sind die Aufwendungen von der Steuer abziehbar.
Stand: 27. April 2017
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Aufwendungen für Handwerkerleistungen können im Rahmen sogenannter haushaltsnaher Dienstleistungen von der Einkommensteuer abgezogen werden.
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