
Investmentsteuerreform kommt 2018
Investmentfonds mussten ihre Kapitalerträge bisher nicht versteuern.
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 17.6.2016 dem Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens in der aktuellen, revidierten Fassung zugestimmt. Kennzeichnend für das Gesetz ist die Einführung eines automatisierten Steuerveranlagungsverfahrens.
Besonders einfache Steuerfälle werden beim Finanzamt künftig ohne Prüfung durch einen Sachbearbeiter verarbeitet. Hierzu werden die Steuerpflichtigen in bestimmte Merkmalsgruppen eingeteilt. Für den automatisierten Prozess von der Bearbeitung bis zum Bescheid wird ein spezielles Risikomanagementsystem geschaffen. Dieses soll Steuermanipulationen aufgreifen und herausfiltern.
Eine individuelle Bearbeitung einer Steuererklärung soll künftig nur noch erfolgen, wenn der Steuerpflichtige einen Antrag auf persönliche Bearbeitung stellt oder eine andere Auffassung vertritt. Letzteres wäre beispielsweise der Fall, wenn sich der Steuerpflichtige auf ein von den Verwaltungsanweisungen abweichendes Urteil des Bundesfinanzhofs beruft. Außerdem werden die Finanzbeamten bei Anfragen zur Überprüfung bestimmter Sachverhalte oder Rechtsfragen weiterhin eingesetzt. Schließlich werden Steuerfälle, die vom Risikomanagementsystem herausgefiltert werden, individuell bearbeitet.
Ab dem Veranlagungszeitraum 2016 verändert sich die Abgabefrist bei Abgabe durch den Steuerpflichtigen um zwei Monate auf den 31.7. des nächsten Jahres. Steuerberater können Steuererklärungen künftig bis zum 28.2. des Zweitfolgejahres abgeben.
Stand: 27. Juli 2016
Investmentfonds mussten ihre Kapitalerträge bisher nicht versteuern.
Kein Betriebsausgaben- oder Werbungskostenabzug
Sozialversicherung und weitere Regelungen
Deutsche Kreditinstitute, Vermögensverwalter und andere Vermögensverwahrer müssen alle in Gewahrsam befindlichen Vermögensgegenstände und Kontoguthaben eines verstorbenen Kontoinhabers dem zuständigen Finanzamt anzeigen.
Erhöhung auf € 8,84
Bundesrat hat Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens zugestimmt.
Viele Firmen geben in der zweiten Jahreshälfte ihre Aufträge zur Produktion ihrer Kalender für das kommende Jahr in Auftrag.
Ein Fall, den das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (Urteil vom 11.2.2016, 9 K 9317/13) zu entscheiden hatte, war für den Arbeitnehmer missglückt.
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