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Aufbewahrungsfristen für Steuerunterlagen

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Aufbewahrungspflichten

Ärztinnen und Ärzte müssen als selbstständig Tätige Einnahmen- und Ausgabenbelege für die Erstellung ihrer Einnahmen-Überschussrechnung, die Praxiskorrespondenz sowie alle elektronisch übermittelten Dokumente mindestens 6 bzw. 10 Jahre aufbewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt jeweils mit Schluss des Kalenderjahres, dem der betreffende Beleg zuzuordnen ist oder der Praxisbrief empfangen oder abgesandt worden ist. Entsprechendes gilt auch für elektronisch archivierte Dokumente und Belege.

Stichtag 31.12.2018

Am 31.12.2018 können Einnahmen- und Ausgabenbelege bzw. Bilanzen und sämtliche Buchungsbelege aus dem Jahr 2008 vernichtet werden, sofern in diesen Dokumenten der letzte Eintrag in 2008 erfolgt ist. Praxiskorrespondenzen, die in 2012 empfangen oder abgesandt wurden sowie andere aufbewahrungspflichtige Unterlagen aus dem Jahre 2012 und früher können ebenfalls vernichtet werden. Ausnahme: Die Dokumente sind für die Besteuerung weiterhin von Bedeutung, etwa weil die steuerliche Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist.

Stand: 27. November 2018

Bild: ghazii - stock.adobe.com

Über uns:
Unsere Kanzlei blickt auf eine über 75-jährige Geschichte zurück. Tradition und Innovation sind bei uns kein Widerspruch, sondern verbinden sich zu einer Einheit. Als Steuerberatungskanzlei in Stuttgart bieten wir neben der klassischen Steuerberatung für Unternehmen spezielle Steuerberatung für Ärzte an. Sie haben Fragen? Nutzen Sie unser unverbindliches Erstgespräch!

Erscheinungsdatum:

Beck - Schick - Lauk Steuerberatungsgesellschaft
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